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Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen
Seit Jahresbeginn gilt die Aktivrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann zusätzlich zur Rente steuerfrei arbeiten. Doch nicht jede Tätigkeit ist begünstigt – und bei Hinterbliebenenrenten ist Vorsicht geboten. Was Rentnerinnen und Rentner jetzt wissen sollten.
Was steckt hinter der Aktivrente?
Mit der Aktivrente will der Gesetzgeber Anreize schaffen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter erwerbstätig zu bleiben. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte monatlich bis zu 2.000 Euro – also maximal 24.000 Euro im Jahr – steuerfrei hinzuverdienen. Entscheidend ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist und es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.
Für wen gilt die Regelung – und für wen nicht?
Die Aktivrente gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente oder andere Versorgungsbezüge bezogen werden. Nicht begünstigt sind jedoch Minijobs sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Auch Beamtinnen und Beamte können die Aktivrente nicht nutzen.
Der größte Vorteil: Steuerfreiheit ohne Progression
Der steuerfreie Hinzuverdienst bleibt vollständig von der Einkommensteuer verschont und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Der Steuersatz auf andere Einkünfte steigt dadurch nicht. Der Freibetrag kann sogar dann genutzt werden, wenn der Arbeitslohn über Steuerklasse VI abgerechnet wird – vorausgesetzt, er wird nicht parallel in einem anderen Job beansprucht.
Wo liegen die Grenzen?
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und muss gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vorlagen. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur für Arbeitslohn, für den der Arbeitgeber gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge abführt. Arbeitgeberleistungen wie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können zusätzlich steuerfrei sein und werden nicht auf die Aktivrente angerechnet.
Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei
Trotz Steuerfreiheit fallen weiterhin Sozialabgaben an. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen gezahlt werden. Der Arbeitgeber führt außerdem Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Diese erhöhen jedoch in der Regel nicht das persönliche Rentenkonto, sondern fließen in die allgemeine Rentenkasse.
Kein Antrag nötig – aber prüfen lohnt sich
Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. Der Freibetrag wird in der Regel direkt über den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Falls das nicht korrekt erfolgt, kann er über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden.
Achtung bei Witwen- und Hinterbliebenenrenten
Wer eine Hinterbliebenenrente bezieht, sollte besonders aufmerksam sein. Das zusätzliche Einkommen aus der Aktivrente kann als anrechenbares Einkommen gelten und zu Kürzungen führen. Eine vorherige Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger ist daher dringend zu empfehlen.

