Blog

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Welchen Einfluss hat Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch? Diese Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.:  6 Sa 824/20).

Eine Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Laut Arbeitsvertrag stehen ihr pro Jahr 28 Werktage Urlaub zu – in ihrem Fall sind das umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub. 

Die Frau war während der Corona-Pandemie mehrfach in Kurzarbeit Null. Im Juni, Juli und Oktober 2020 bestand die Kurzarbeit Null durchgängig; im August und September war die Frau insgesamt 11,5 Tage im Urlaub. Der Arbeitgeber sah damit den Urlaubsanspruch der Frau für 2020 als vollständig erfüllt an. Dagegen richtete sich die Klage der Frau. Sie wollte die noch fehlenden 2,5 Urlaubstage gewährt bekommen. Schließlich erfolge die Kurzarbeit nicht auf ihren Wunsch hin, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Die Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, weil sie weiterhin Meldepflichten unterliegen würde, so die Klägerin. Es fehle zudem an Planbarkeit der ‚freien Zeit‘, weil der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden könne. 

Dieser Auffassung konnte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – wie bereits die Vorinstanz – nicht anschließen. Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz hat die Klägerin aufgrund der Kurzarbeit in den Monaten Juni, Juli und Oktober keine Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum erworben. Ihr steht deshalb nur Urlaub im anteilig gekürzten Umfang zu, so die Richter. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs wird vorgenommen, indem für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 gekürzt wird. Rechnerisch ergibt sich daraus sogar eine Kürzung um 3,5 Tage. 

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass Erholungsurlaub eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Doch Kurzarbeit hebt die beiderseitigen Leistungspflichten auf. 

Das Gericht argumentierte auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der zufolge entsteht während Kurzarbeit Null kein Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. 

Allerdings haben die Düsseldorfer Richter Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.