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Maklerbüro Schmidtke-Wuttke-Hofmann

Versicherung - Finanzierung - Vorsorge

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Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

Die Rentenkassen sind leer und die Alterspyramide steht fast Kopf! Angesichts dieser dramatischen Tatsachen gewinnt die betriebliche Altersversorgung zunehmend an Bedeutung. Die betriebliche Altersversorgung kann für den Arbeitnehmer Leistungen bei Erreichen des Ruhestandsalters, bei Invalidität und bei Tod umfassen. Seit dem 1. Januar 2002 hat nach § 1a des Betriebsrentengesetzes jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Vorsorge, sofern er mit seinem eigenen Entgelt für die Beiträge aufkommt. 2005 wurde die Regelung eingeführt, dass für Neuverträge ausschließlich Rentenleistungen steuerlich gefördert werden. Die steuerliche Förderung sieht seither folgendermaßen aus: die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sind steuerfrei oder mindern das zu versteuernde Einkommen, dafür müssen die späteren Versorgungsleistungen in voller Höhe versteuert werden. Fünf verschiedene Wege stehen Ihnen für die betriebliche Altersvorsorge offen. Jeder dieser Durchführungswege weist Besonderheiten auf. Welcher Durchführungsweg der für Sie geeignete ist, finden wir gern für Sie heraus.

 

Formen der betrieblichen Altersvorsorge


Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine private Rentenversicherung, eine kapitalbildende Lebensversicherung oder eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer abschließt. Beitragszahler ist also das Unternehmen, versicherte Person und Begünstigter ist der Arbeitnehmer.
Ein Teil des Gehalts wird nicht an den Arbeitnehmer überwiesen, sondern direkt vom Brutto in Beiträge für die Versicherung umgewandelt. Im Rahmen dieser Entgeltumwandlung können im Jahr 2009 bis zu 2.592 Euro für die Direktversicherung steuerfrei eingezahlt werden.
Der Arbeitnehmer bekommt am Ende der Laufzeit, frühestens aber ab dem 60. Lebensjahr, die Direktversicherung ausgezahlt. Bezugsberechtigte für die Versorgungsleistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Der Bezugsberechtigte hat dabei einen direkten Anspruch gegenüber dem Versichererungsunternehmen.
Eine Direktversicherung kann nur für die ausgeübte Haupttätigkeit vereinbart werden, also nicht für einem Nebenjob.
Auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird eine Direktversicherung nicht angerechnet.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Vorsorgevertrag auf den Arbeitnehmer übertragen.
Nach dem eventuellen Verlassen eines Unternehmens kann der Vertrag mit eigenen Mitteln finanziert, beitragsfrei gestellt oder vom neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Wer sich selbstständig macht, kann den Versicherungsvertrag fortführen oder beitragsfrei stellen.

Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist ein eigenständiger Versorgungsträger, der von einem oder mehreren Unternehmen gegründet wird. Eine Rechtsform ist z.B. der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, in dem dann der Arbeitgeber Mitglied in der Pensionskasse wird und die Beiträge an die Pensionskasse entrichten.

Eine Pensionskasse sichert Vorsorgerisiken ab. Zu den Vorsorgerisiken zählen Renteneintritt, Invalidität und Tod. Der Versorgungsberechtigte hat einen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Pensionskasse. Im Gegensatz zur Unterstützungskasse sind die Arbeitnehmer bei der Pensionskasse selbst versichert und nicht über den Arbeitgeber.

Würde die Pensionskasse insolvent werden, müsste der Arbeitgeber aufgrund der subsidären Haftung einspringen. Dies bedeutet, dass für die Pensionsverbindlichkeiten zunächst die Pensionskasse haftet und erst danach muss der Arbeitgeber einspringen. Pensionskassen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Seit dem 1. Januar 2006  unterliegen Pensionskassen den gleichen Anforderungen wie normale Lebensversicherungsunternehmen.

Ein Arbeitnehmer kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers in eine Pensionskasse eintreten, denn jede betriebliche Altersversorgung erfordert die Zusage des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wählt auch die Pensionskasse. Sollte ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen Ausscheiden, kann er den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen.

Da Pensionskassen eine Garantieverzinsung von 2,25 Prozent gewähren, investieren sie ihr anvertrautes Kapital  deutlich mehr in festverzinsliche Wertpapiere als in Aktienfonds. Wie bei Lebens- und Rentenversicherungen üblich, ist der Anteil, der in Aktien investiert werden darf, auf 35 Prozent begrenzt.

Pensionskasse und Einkommensteuer
Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge zwar zum Arbeitslohn, sind aber, wie bei der Direktversicherung, bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Im Jahr 2009 heißt das bis zu 2.592 Euro. Im November 2007 hat der Bundestag die Verlängerung der sozialversicherungsfreien Beitragszahlungen beschlossen, so dass auch über 2008 hinaus Mitarbeiter bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und sozialabgabenfrei in ihren Altersvorsorgevertrag einzahlen können.

Die Auszahlungen im Rentenalter unterliegen in voller Höhe der Besteuerung. Weiterhin kann ein Betrag von 1.800 Euro steuerbegünstigt in eine Direktversicherung eingezahlt werden, sofern kein Altvertrag einer Direktversicherung mit Pauschalbesteuerung nach §40b des Einkommensteuergesetzes besteht oder dieser beitragsfrei gestellt wurde. Auf diesen zusätzlichen Betrag sind allerdings Sozialabgaben zu entrichten.

Beiträge zur Pensionskasse, die aus versteuertem und sozialversicherungspflichtigem Einkommen stammen, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.

Pensionsfonds

In Deutschland sind Pensionsfonds im Gegensatz zu anderen Ländern kaum verbreitet. Pensionsfonds sind auch erst seit dem Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes 2002 zusammen mit der Riester-Reform als ein Vorsorgemodell in der betrieblichen Altersversorgung zugelassen worden. Sie werden meist von Banken, Versicherungen und einzelnen Großunternehmen gegründet.

Pensionsfonds unterscheiden sich von anderen Vorsorgemodellen der betrieblichen Altersvorsorge schon in der Anlagestrategie des eingezahlten Kapitals. Pensionsfonds dürfen das eingezahlte Kapital vollständig in Aktien investieren. Dabei sind die Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wie Sicherheit, Streuung und Liquidität zu beachten. Trotzdem sind Pensionsfonds weitgehend frei in ihrer Kapitalanlage. Einige Pensionsfonds setzen durch Aktienengagenments mehr auf Rendite und sind daher risikoträchtiger, während andere Fonds der Sicherheit der Kapitalanlagen einen höheren Stellenwert einräumen.

Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Einrichtungen und daher auch vom Arbeitgeber rechtlich unabhängig. Es besteht allerdings subsidäre Haftung für den Arbeitgeber, wenn der Pensionsfonds die garantierte Mindestleistung nicht zahlen kann. Der Pensionsfonds muss auch Beiträge in einen Pensionssicherungsverein einzahlen, um für eine Insolvenz des Arbeitgebers gewappnet zu sein.

Pensionsfonds können neben der lebenslangen Rentenzahlung auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisiken beim Arbeitnehmer absichern. Bis auf einen Anteil von maximal 30 Prozent muss die Leistung jedoch in Form einer lebenslangen Rentenzahlung erfolgen.

Aufgrund der Anlagefreiheit für Pensionsfonds gibt es im schlimmsten Fall nur eine Beitragszusage in Höhe der Mindestleistung. Man würde dann praktisch nur die eingezahlten Beiträge wieder erhalten. Es hat allerdings bisher noch keinen Fall einer Insolvenz eines Pensionsfonds gegeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht prüft auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Anlagepolitik der Pensionsfonds.

U-Kasse

Die Unterstützungskasse ist ein weiterer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Unterstützungskassen sind eigenständige Versorgungsinstitutionen, die nicht der Finanzaufsicht unterliegen. Sie nehmen als Verein oder GmbH die Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber finanziert die dem Arbeitnehmer zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die vom Arbeitgeber ausgewählte Unterstützungskasse. Die Beiträge sind Betriebsausgaben.

Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanpruch auf die Versorgungsleistungen, d.h. die Unterstützungskasse haftet im Gegensatz zur Pensionskasse nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers. Es greift § 1 des Betriebsrentengesetzes: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Also gilt auch für die Unterstützungskasse die subsidäre Haftung.

Wird die Unterstützungskasse insolvent, muss also der Arbeitgeber einspringen. Viele Unternehmen schließen daher eine Rückdeckungsversicherung ab. Außerdem müssen sie Mitglied im Pensionssicherungsverein sein. Auf diese Weise sind die Rentenanwartschaften und Versorgungsleistungen gut abgesichert. Im Insolvenzfall des Arbeitgebers erfolgt somit die Zahlung der Betriebsrenten vom Pensionssicherungsverein.

Die Unterstützungskasse ist in ihren Anlageentscheidungen frei. Die vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse geleisteten Beträge werden bei rückgedeckten Unterstützungskassen ausschließlich in Form von Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Versorgungsleistungen angelegt.

Beim Arbeitnehmer werden wegen der nachgelagerten Besteuerung erst die späteren Versorgungsleistungen als Arbeitslohn der Einkommensteuer unterworfen. Nach heutigem Rechtsstand kann bei Bezug der Rentenleistung ein abnehmender Versorgungsfreibetrag und ein Werbungskostenpauschalbetrag abgesetzt werden. Da der Arbeitnehmer keine Beiträge aus seinem Nettogehalt leisten kann, ist die Unterstützungskasse für die Riesterförderung nicht geeignet.

Pensionszusage

Direktzusage, Pensionszusage oder Versorgungszusage sind Bezeichnungen für vertraglich gesicherte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Ruhestand. Vor allem große Unternehmen bieten diese Ruhestandsmodelle für die Altersabsicherung ihrer Mitarbeiter an. Neue Pensionszusagen erfolgen jedoch kaum noch. Der Grund dafür liegt in der Unsicherheit über die Höhe der zukünftigen Rentenzahlungen an die ehemaligen Mitarbeiter.

Bei der Pensionszusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge selbst zu erbringen. Er zahlt also die Betriebsrente später selbst an die ehemaligen Arbeitnehmer aus. Demzufolge leistet der Arbeitgeber keine Zahlungen an eine Versorgungseinrichtung, sondern die Gelder bleiben im Unternehmen und können frei verwendet werden.

Die Pensionszusage wird meistens allein vom Unternehmen finanziert. Hierzu werden in der Anwartschaftsphase des Mitarbeiters Pensionsrückstellungen gebildet. Die jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar. Da sie den Vorsteuergewinn mindern, hat das Unternehmen weniger Steuern zu zahlen und es bleibt mehr Liquidität im Unternehmen. Pensionsrückstellungen gelten insoweit auch als ein Mittel zur Liquiditätserhöhung im Unternehmen. Es sind aber auch Zahlungen durch die Arbeitnehmer, in Form einer Gehaltsumwandlung, möglich.

Bei Auszahlung im Rentenalter werden die Leistungen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" besteuert. Wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente später nicht aus der vorhandenen Liquidität finanzieren will, hat er für eine eigene Rückdeckung zu sorgen. Aus diesem Grund schließen viele Unternehmen bei gewährten Pensionszusagen entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab.

Sicherheit der Direktzusage bei Insolvenz
Pensionszusagen müssen über den Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden. Der Arbeitnehmer muss sich daher um die Sicherheit seiner Betriebsrente keine Sorgen machen. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers erhält der Arbeitnehmer die vereinbarten Leistungen vom Pensionssicherungsverein. Der Arbeitgeber muss daher Beiträge in den Pensionssicherungsverein einzahlen.